Spanien/ La Audiencia Provincial de Madrid (sb) – Ein Unternehmer hatte sich bei einem Gebrauchtwagenhändler für 40.000 Euro einen Gebrauchten aus dem Hochpreissegment gekauft. Bereits nach wenigen Tagen stellte der Käufer bei dem Wagen, der nur 23.000 Kilometer auf dem Tacho hatte, Mängel fest: Angeschlagene, zerkratzte Scheiben und Vibrationen bei hoher Geschwindigkeit.
Mit der Zeit tauchten weitere Mängel auf und der Unternehmer ließ den Wagen schließlich nach einem Jahr, aber immer noch vor Ablauf der Garantiezeit, von einem Gutachter unter die Lupe nehmen. Das Gutachten attestierte schwerwiegende Mängel an dem Wagen und der Unternehmer verlangte von dem Gebrauchtwagenhändler diese auf dessen Kosten beseitigen zu lassen. Obwohl der Verkäufer vor Gericht argumentierte, dass all diese Mängel auf verschiedene Unfälle zurückzuführen seien, welche der Wagen lange vor dem Kauf erlitten hatte und der Käufer wusste, dass es ein Unfallwagen war, verurteilte das Gericht den Händler, sämtliche Reparaturkosten zu übernehmen.
Die Pflichten des Händlers
In der Urteilsbegründung des Madrider Gerichts heißt es: Da es sich um ein nur eineinhalb Jahre altes Auto mit wenig gefahrenen Kilometern handele, könne der Käufer - auch wegen der Höhe des Kaufpreises den er bezahlt hatte – erwarten, dass sein Gebrauchter auch funktioniere – was nicht der Fall war. Dies bewies nicht nur das Gutachten, sondern auch zahlreiche andere Reparaturen, welche der Unternehmer wegen verschiedenster Probleme an dem Wagen hatte vornehmen lassen (Reifen auswuchten,Spur vermessen, Leistungsabfall, Ruckeln beim Beschleunigen).Grundsätzlich gilt, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens während der Garantiezeit das Recht hat, Mängel und Schäden auf Kosten des Verkäufers reparieren zu lassen und darüber hinaus sogar Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn ihm durch diese Mängel ein Schaden entsteht. Im vorliegendenFall gab das Gericht dem Käufer trotz mittlerweile abgelaufener Garantiezeit Recht, zumal der Gebrauchtwagenhändler seine Haftung beim Verkauf dieses Wagens nicht vertraglich ausgeschlossen hatte.